AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

– für die Überlassung von Arbeitskräften –

Stand 01.04.2021

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge kurz: AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil des Personalüberlassungsvertrages.
  2. Diese AGB gelten für alle Personalbereitstellungsverträge im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes in der geltenden Fassung sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung durch PTW & PARTNER GmbH mit Sitz in A-1100 Wien, Favoritenstraße 134/2/Top 3 (in der Folge kurz: PTW). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind auf das Vertragsverhältnis nicht anwendbar.
  3. Der Beschäftiger erkennt die vorliegenden AGB als verbindlich an. Ist der Beschäftiger mit den AGB nicht einverstanden, so hat er PTW davon sofort schriftlich zu informieren. Dies gilt als Antrag auf Aufhebung der getroffenen Vereinbarung und auf Rückberufung des Personals von PTW. Die AGB gelten auch dann, wenn der Einsatz des Personals mündlich vereinbart wurde. Unabhängig davon ob eine spätere schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt oder nicht. Sie gilt für die gesamte Dauer des Einsatzes.
  4. Abweichende Bestimmungen, z.B. mündliche Absprachen, Vereinbarungen oder Änderungen die diesen Geschäftsbedingungen widersprechen, sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden und bedürfen zur Gültigkeit die schriftliche Zustimmung der Geschäftsleitung von PTW. Jedenfalls gelten bei mündlichen Überlassungsvereinbarungen diese AGB als vereinbart. Geschäftsbedingungen vom Beschäftiger gelten, soweit sie von diesen Bedingungen abweichen, als widersprochen und ausgeschlossen.
  5. Besondere Bedingungen des einzelnen Einsatzes, wie Stundentarif, Beginn und Dauer des Einsatzes usw. werden im Vorhinein vereinbart. Sollten diese Vereinbarungen mündlich getroffen worden sein, so werden diese noch in schriftlicher Form bestätigt. Diese besonderen Bedingungen gelten ausschließlich für die Dauer des vereinbarten Einsatzes.
  6. Dem Beschäftiger ist bekannt, dass Gegenstand der vereinbarten Bereitstellung nur die Überlassung von Personal und nicht die Erbringung bestimmter Leistungen oder Erfolge durch PTW ist.
  7. Das überlassene Personal hat einen Dienstvertrag mit PTW abgeschlossen, der seine Rechte und Pflichten PTW und dem Beschäftiger gegenüber regelt. Das Personal steht zum Beschäftiger in keinem Vertragsverhältnis. Das bedeutet, dass alle Fragen betreffend das Dienstverhältnis direkt mit PTW abzuklären sind.
  8. Das von PTW überlassene Personal ist voll sozialversichert, die gesetzlichen Abgaben werden durch PTW fristgerecht abgeführt. Ausländisches Personal wird nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen beschäftigt.
  9. Sollte das Personal aus Gründen, die nicht im Bereich von PTW liegen (z.B. persönliche Gründe) nicht zur Arbeit erscheinen, ist PTW berechtigt Ersatzpersonal zur Verfügung zu stellen. PTW haftet nicht für entstandene Schäden und/oder Folgeschäden, die durch den Ausfall von bereitgestelltem Personal verursacht werden.
  10. Falls der Beschäftiger durch besondere Umstände gezwungen ist, während der Dauer eines bestehenden Personaleinsatzes den Ort, die Arbeitszeit oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist er verpflichtet, PTW davon direkt und unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit PTW seine Verpflichtungen gegenüber Beschäftiger und Personal wahrnehmen kann.
  11. Gemäß den PTW gegenüber eingegangenen Verpflichtungen muss sich das Personal im Hinblick auf die Ausführung der anvertrauten Arbeiten genauestens an die Anweisungen des Beschäftigers halten. Das Personal hat diese Arbeiten sorgfältig, gewissenhaft und gemäß den Vorschriften des Berufes auszuführen. Es ist vertraglich verpflichtet, über alles, was im Verlaufe des Einsatzes beim Beschäftiger zur Kenntnis kommt, strengstens Stillschweigen zu bewahren. Das überlassene Personal wird dem Beschäftiger lediglich zur Durchführung der im Auftrag vorgesehenen Arbeiten zur Verfügung gestellt. Sollte das von PTW zur Verfügung gestellte Personal andere Tätigkeiten als vereinbart ausüben, und es handelt sich um höher qualifizierte Arbeiten, z.B. Hilfsarbeiter verrichtet Facharbeit, so ist PTW berechtig hierfür einen höheren Stundensatz zu verrechnen.
  12. Das entsandte Personal steht unter der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisung des Beschäftigers. Im Hinblick auf diese Tatsache haftet PTW nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die das Personal während der Tätigkeit beim Beschäftiger verursachen sollte, da das überlassene Personal der Dienstaufsicht des Beschäftigers untersteht. Bitte melden Sie den Einsatz von Leihpersonal Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung, damit diese in die Haftung miteingeschlossen wird.
  13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PTW vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die Fachkenntnisse, erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse zu informieren und PTW im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu ermöglichen.
  14. Zur Verfügung gestelltes Personal erhält vor Einsatzbeginn von PTW die jeweils gültigen allg. Arbeitsschutzbestimmungen. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassenes Personal anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften einzuhalten. Er hat dafür sorge zu tragen, dass diese vom Personal eingehalten werden und übernimmt dafür die Haftung. Weiter ist der Beschäftiger seinerseits verpflichtet, das Personal in die vom Beschäftigerbetrieb zusätzlich gültigen Schutzmaßnahmen einzuweisen. Der Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen von überlassenem Personal und stellt PTW ausdrücklich von jeder Haftung oder über PTW aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftigter verhängten Strafen frei.
  15. Das Personal von PTW ist sorgfältig gewählt. Der Beschäftiger ist jedoch angehalten, sich von der Eignung des Personals für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und Beanstandungen an PTW zu richten. PTW kann nur dafür einstehen, dass das Personal für den vorgesehenen Einsatz die generelle Eignung besitzt, die es dazu befähigt, die Leistung entsprechend den gestellten Anforderungen zu erbringen. Eine weitergehende Haftung besteht für PTW nicht.
  16. Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag der Entstehung vorzubringen und ausschließlich an die Geschäftsleitung von PTW zu richten. Verspätete Reklamationen geben dem Beschäftiger keine Ansprüche. Bei rechtzeitiger Reklamation im Rahmen der Haftung von PTW steht PTW nur für Nachbesserung ein, weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
  17. PTW übernimmt keine Haftung, falls Personal mit Geld, Wertpapieren, empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun hat oder falls diese vom Beschäftiger anvertrauten Gegenstände, Maschinen, Kraftfahrzeuge und Materialien beschädigen. Gegenüber Dritten arbeitet das Personal ausschließlich unter der Verantwortlichkeit des Beschäftigers.
  18. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Personal von PTW während der Dauer von Aufträgen und ein Jahr nach Erfüllung des letzten Auftrages weder einzustellen noch teilweise (auch nicht über Dritte) zu beschäftigen. Bei Verstoß gegen die Vereinbarung wird eine Pönalzahlung von € 18.000,- zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart. Eine vorzeitige Übernahme des von PTW beigestellten Personals durch den Beschäftiger kann nur nach Bedingungen einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen.
  19. Der Beschäftiger muss das Ende der Überlassung für jede/n DienstnehmerIn so früh wie möglich schriftlich bekannt geben, bei einer Überlassungsdauer unter 3 Monaten spätestens 3 Tage und bei einer Überlassungsdauer ab 3 Monaten spätestens 3 Wochen vor dem Überlassungsende.
  20. Die Arbeitszeit und die Urlaubsregelungen entsprechen den Bestimmungen des Beschäftigers. Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Am Ende einer jeden Arbeitswoche hat das Personal einen Stundennachweis vom Beschäftiger unterfertigen zu lassen. Bestätigt der Beschäftiger, aus welchen Gründen auch immer, die Arbeitszeiten nicht, ist PTW berechtigt die Arbeitszeiten laut Angaben des Personals in Rechnung zu stellen.
  21. Die Rechnungen über die Dienstleistungen von PTW werden wöchentlich gestellt, sofern keine davon abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wer-den. Zu einem späteren Korrigieren bereits bestätigter Stundennachweise ist PTW nicht verpflichtet. Die Rechnungen sind prompt netto Kassa ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden 2% Verzugszinsen p.M. in Rechnung gestellt. Sollten durch den Verzug Mahnspesen und Kosten durch die Beauftragung eines Inkassobüros und/oder eines Rechtsanwaltes entstehen, sind diese vom Beschäftiger zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist PTW berechtigt, das noch im Einsatz befindliche Personal sofort von den jeweiligen Arbeitsplätzen abzuziehen.
  22. Gegenforderungen welcher Art auch immer, dürfen mit Rechnungen von PTW nicht kompensiert werden.
  23. Bei gesetzlichen und/oder kollektivvertraglichen Änderungen behält sich PTW eine Anpassung der Verkaufspreise vor.
  24. Dem Beschäftiger ist es untersagt, Vereinbarungen an seine Kunden, dem Personal oder anderen Dritten in welcher Form auch immer weiter zu geben.
  25. Das Personal von PTW ist keinesfalls inkassoberechtigt oder ermächtigt Zahlungen welcher Art auch immer entgegen zu nehmen.
  26. Im Falle eines legalen Streiks im Beschäftigerbetrieb stellt PTW kein Personal zur Verfügung.
  27. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Wien vereinbart.
  28. Nach erfolgter Leistung ist PTW berechtigt, den Beschäftigerbetrieb als Referenz zu nennen.
  29. Sollte eine Bestimmung dieser AGBs unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht. PTW und Beschäftiger verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

 

Hier geht es zum Download unserer AGB als PDF.